§ 80a LBG - Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2030-16
(1) Auf Antrag können beihilfeberechtigte Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrages erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung aufgrund der bestehenden Lebensumstände der Wechsel in eine private Krankenversicherung im Rahmen des Basistarifs gemäß § 152 Versicherungsaufsichtsgesetz finanziell von Nachteil oder nicht möglich ist.
(2) Wird eine Beamtin oder ein Beamter in den Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt oder im unmittelbaren Anschluss an ein vorheriges Beamtenverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes ernannt und verliert sie oder er aus diesem Grunde den Anspruch auf eine Pauschale oder einen Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung nach beamtenrechtlichen Regelungen, erhält sie oder er auf Antrag einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrages.
(3) Beamtinnen und Beamten auf Zeit oder Beamtinnen und Beamten auf Widerruf wird auf Antrag ein Zuschuss in Höhe der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrages gewährt.
(4) Beamtinnen und Beamten, die am 30.11.2023 freiwillig gesetzlich krankenversichert waren, erhalten auf Antrag einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrages.
(5) Leistungen Dritter zur Krankenversicherung sind bei der Berechnung des Zuschusses zur gesetzlichen Krankenversicherung in Abzug zu bringen.
(6) Der Antrag auf einen Zuschuss im Sinne des Absatzes 1 muss verbunden sein mit einer Verzichtserklärung auf ergänzende Beihilfen. Beides ist unwiderruflich. Bei einem Wechsel aus der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung in ein Versicherungsverhältnis in der privaten Krankenversicherung wird der Zuschuss höchstens in der vor der Änderung gewährten Höhe gewährt.
(7) Ein Zuschuss zur Pflegeversicherung wird nicht gewährt.