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§ 2 LNatSchG - Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, vertragliche Vereinbarungen, Zusammenarbeit der Behörden; einheitlicher Ansprechpartner
(zu § 3 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 39 Abs. 4 BNatSchG)

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Amtliche Abkürzung
LNatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
791-10

(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden (Naturschutzbehörden) sind

  1. 1.

    das für Naturschutz zuständige Ministerium als oberste Naturschutzbehörde,

  2. 2.

    das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als obere Naturschutzbehörde,

  3. 3.

    die für den Nationalpark "Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer" zuständige Behörde als obere und untere Naturschutzbehörde,

  4. 4.

    die Landrätinnen und Landräte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden.

Sie führen das Bundesnaturschutzgesetz, dieses Gesetz und die aufgrund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften durch.

(2) Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen diese Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(3) Die oberste Naturschutzbehörde bestimmt, soweit die Zuständigkeiten nicht in diesem Gesetz geregelt sind, durch Verordnung die für die Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften zuständigen Behörden.

(4) Die unteren Naturschutzbehörden können mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde durch Verordnung Einzelaufgaben ihres Zuständigkeitsbereiches nach diesem Gesetz auf die in ihrem Bezirk liegenden Ämter oder amtsfreien Gemeinden übertragen, wenn

  1. 1.

    ein Amt oder eine amtsfreie Gemeinde dies beantragt hat,

  2. 2.

    geeignetes Fachpersonal vorhanden ist und

  3. 3.

    dies für die Erledigung der Aufgaben wirtschaftlicher und zweckmäßiger ist.

(5) § 3 Abs. 2 BNatSchG gilt entsprechend für sonstige naturschutzrechtliche Vorschriften und für Maßnahmen zur Abwehr von sonstigen Gefahren für Natur und Landschaft. Sind Teile von Natur und Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden, ordnet die zuständige Naturschutzbehörde die nach § 11 Abs. 9 und 10 Satz 1 bis 5 vorgesehenen Maßnahmen an. Eine Anordnung, die ein Grundstück betrifft und sich an die Eigentümerin oder den Eigentümer oder die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten richtet, ist auch für deren oder dessen Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger verbindlich. Die örtlichen Ordnungsbehörden und die Polizei haben die Naturschutzbehörden von allen Vorgängen zu unterrichten, die deren Eingreifen erfordern oder für deren Entscheidung von Bedeutung sein können. Diese Verpflichtung gilt im Verhältnis der unteren Naturschutzbehörden zueinander entsprechend.

(6) Abweichend von § 3 Abs. 3 BNatSchG haben die Naturschutzbehörden bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig zu prüfen, ob der Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann.

(7) Für die Erteilung von Genehmigungen nach § 39 Abs. 4 BNatSchG gilt § 111a Landesverwaltungsgesetz. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden.