§ 18c BVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
- Amtliche Abkürzung
- BVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 830-2
(1) 1Die §§ 10 bis 24a werden von der Verwaltungsbehörde durchgeführt. 2Im Rahmen dieser Zuständigkeit erbringen die Verwaltungsbehörden Zahnersatz, Heilstättenbehandlung, orthopädische Versorgung, Bewegungstherapie, Sprachtherapie, Beschäftigungstherapie, Belastungserprobung, Arbeitstherapie, Badekuren, Ersatzleistungen, Versehrtenleibesübungen, Zuschüsse zur Beschaffung von Zahnersatz, Kostenübernahmen für Änderungen von Schuhwerk, Führhundzulage, Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung, Pauschbetrag als Ersatz für Kleider- und Wäscheverschleiß, Erstattungen nach § 16g, Beihilfe nach § 17, Leistungen nach § 18 Abs. 1 bis 6 und 8 und § 24, Kostenerstattungen an Krankenkassen sowie Beiträge für Ausfallzeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung, Ersatz der Aufwendungen für die Alterssicherung sowie Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit. 3Die übrigen Leistungen werden von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung (Krankenkassen) für die Verwaltungsbehörde erbracht. 4Insoweit sind die Berechtigten und Leistungsempfänger der Krankenordnung unterworfen.
(2) 1Sind die Krankenkassen nach Absatz 1 Satz 3 zur Erbringung der Leistungen verpflichtet, so obliegt diese Verpflichtung bei Berechtigten, die Mitglied einer Krankenkasse sind, und bei Berechtigten und Leistungsempfängern, die Familienangehörige eines Kassenmitglieds sind, dieser Krankenkasse, bei der Heilbehandlung der übrigen Beschädigten und der Krankenbehandlung der Berechtigten und der übrigen Leistungsempfänger der Allgemeinen Ortskrankenkasse des Wohnorts. 2Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die im Rahmen der Leistungserbringung von Krankenkassen erlassen werden, entscheidet die für die Verwaltungsbehörde zuständige Widerspruchsbehörde.
(3) 1Anstelle der Krankenkasse kann die Verwaltungsbehörde die Leistungen erbringen. 2Die Krankenkassen sollen der Verwaltungsbehörde Fälle mitteilen, in denen die Erbringung der Leistungen durch die Verwaltungsbehörde angezeigt erscheint.
(4) 1Auch wenn die Heil- und Krankenbehandlung nur auf Grund dieses Gesetzes gewährt werden, haben Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere der Heil- und Krankenbehandlung dienende Personen sowie Krankenanstalten und Einrichtungen nur auf die für Mitglieder der Krankenkasse zu zahlende Vergütung Anspruch. 2Bei der Beschaffung von Hilfsmitteln im Sinne des § 13 darf die von der Ortskrankenkasse für ihre Mitglieder am Sitz des Lieferers zu zahlende Vergütung nicht überschritten werden. 3Ausnahmen von dieser Vorschrift können zugelassen werden.
(5) 1Sachleistungen sind Berechtigten und Leistungsempfängern ohne Beteiligung an den Kosten zu gewähren. 2Dasselbe gilt für den Ersatz der Fahrkosten im Rahmen der Heil- und Krankenbehandlung durch die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (Krankenkassen).
(6) 1Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen öffentlich-rechtlicher Leistungsträger, auf die jedoch kein Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb versagt oder gekürzt werden, weil nach den §§ 10 bis 24a Leistungen für denselben Zweck vorgesehen sind. 2Erbringt ein anderer öffentlich-rechtlicher Leistungsträger eine Zuschuß- oder sonstige Geldleistung oder eine mit einer Zuschußleistung für den gleichen Leistungszweck verbundene Sachleistung nicht, weil bereits auf Grund dieses Gesetzes eine Sachleistung gewährt wird, ist er erstattungspflichtig soweit er sonst Leistungen gewährt hätte. 3Die Erstattungspflicht besteht nicht, wenn die zu behandelnde Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt ist oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht worden ist.
(7) 1Gewährt ein Träger der Tuberkulosehilfe Heilbehandlung und wird dadurch der Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung nach § 10 Abs. 7 Buchstabe e ausgeschlossen, so werden ihm die Kosten der Heilbehandlung insoweit ersetzt, als dem Kranken, seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten und, wenn der Kranke minderjährig und unverheiratet ist, auch seinen Eltern die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes zuzumuten ist. 2§ 29 Satz 2 und § 58 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes sind insoweit nicht anzuwenden. 3Der Kostenersatz wird nicht geleistet, sofern der Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung nach § 10 Abs. 7 Buchstabe a, c oder g ausgeschlossen ist.