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§ 7 BPräsWahlG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung
Redaktionelle Abkürzung
BPräsWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
1100-1

Artikel 46, 47, 48 Abs. 2 des Grundgesetzes finden auf die Mitglieder der Bundesversammlung entsprechende Anwendung. Für Immunitätsangelegenheiten ist der Bundestag zuständig; die vom Bundestag oder seinem zuständigen Ausschuss erlassenen Regelungen in Immunitätsangelegenheiten gelten entsprechend. Die Mitglieder sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.