§ 15 BestGBestattungspflicht
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- BestG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2129-1
(1) Jede Leiche muss bestattet werden.
(2) Eine tot geborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 1.000 Gramm kann bestattet werden.
(3) Abgetrennte Körper- und Leichenteile sind, soweit sie nicht wissenschaftlichen Zwecken dienen, in hygienisch einwandfreier und dem sittlichen Empfinden entsprechender Weise zu beseitigen. Dasselbe gilt für Leibesfrüchte im Sinne von Absatz 2, die nicht bestattet werden.