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§ 6 KSVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8253-1

(1) Wer erstmals eine Tätigkeit als selbständiger Künstler oder Publizist aufnimmt und nicht zu dem in § 5 genannten Personenkreis gehört, ist innerhalb der ersten fünf Jahre nach Aufnahme der Tätigkeit zur Versicherung für den Krankheitsfall bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung oder einem Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet.

(2) Die Versicherung bei einem Krankenversicherungsunternehmen ist der Künstlersozialkasse nachzuweisen. Die Versicherung muß auch für die Angehörigen, für die bei einer Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf Familienkrankenpflege bestehen würde, Vertragsleistungen vorsehen, die der Art nach den Leistungen der Krankenhilfe entsprechen.

(3) In der gesetzlichen Krankenversicherung wird versichert, wer dies beantragt. Über den Antrag entscheidet die Künstlersozialkasse.

(4) Wer innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Pflicht zur Versicherung weder den Nachweis nach Absatz 2 erbringt noch den Antrag nach Absatz 3 stellt, wird in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert.