§ 17 SJG - Gebühren

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Erhaltung und jagdlichen Nutzung des Wildes (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Amtliche Abkürzung
SJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
792-1

(1) Für Amtshandlungen der Jagdbehörden und für die Abnahme der Prüfungen werden Gebühren erhoben.

(2) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Höhe, der Gebühren, die Gebührenbefreiung und die Gebührenermässigung in einem besonderen Gebührenverzeichnis zu regeln.