§ 17 SJG - Gebühren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Erhaltung und jagdlichen Nutzung des Wildes (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
- Amtliche Abkürzung
- SJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 792-1
(1) Für Amtshandlungen der Jagdbehörden und für die Abnahme der Prüfungen werden Gebühren erhoben.
(2) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Höhe, der Gebühren, die Gebührenbefreiung und die Gebührenermässigung in einem besonderen Gebührenverzeichnis zu regeln.