§ 15 WiPrO - Bestellungsbehörde und Gebühren

Bibliographie

Titel
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)
Redaktionelle Abkürzung
WiPrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
702-1

(1) Nach bestandener Prüfung wird der Bewerber auf Antrag durch Aushändigung einer von der obersten Landesbehörde ausgestellten Urkunde als Wirtschaftsprüfer bestellt. Zuständig ist die oberste Landesbehörde des Landes, in dem der Bewerber seine berufliche Niederlassung begründen oder seine berufliche Tätigkeit aufnehmen will. Wird der Antrag auf Bestellung als Wirtschaftsprüfer nicht innerhalb von fünf Jahren nach bestandener Prüfung gestellt, so finden auf die Bestellung die Vorschriften des § 23 Abs. 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(2) Für die Bestellung werden keine Gebühren erhoben.