§ 15 WiPrO - Bestellungsbehörde und Gebühren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- WiPrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 702-1
(1) Nach bestandener Prüfung wird der Bewerber auf Antrag durch Aushändigung einer von der obersten Landesbehörde ausgestellten Urkunde als Wirtschaftsprüfer bestellt. Zuständig ist die oberste Landesbehörde des Landes, in dem der Bewerber seine berufliche Niederlassung begründen oder seine berufliche Tätigkeit aufnehmen will. Wird der Antrag auf Bestellung als Wirtschaftsprüfer nicht innerhalb von fünf Jahren nach bestandener Prüfung gestellt, so finden auf die Bestellung die Vorschriften des § 23 Abs. 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(2) Für die Bestellung werden keine Gebühren erhoben.