§ 246 SGB III - Leistungen

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Amtliche Abkürzung
SGB III
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-3

(1) Die Leistungen umfassen die Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung zuzüglich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und des Beitrags zur Unfallversicherung sowie die Maßnahmekosten.

(2) 1Als Zuschuss zur Ausbildungsvergütung bei einer Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung kann höchstens ein Betrag übernommen werden, der nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 dem Bedarf für den Lebensunterhalt eines unverheirateten oder nicht in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Auszubildenden zugrunde zu legen ist, wenn er das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und im Haushalt der Eltern untergebracht ist, zuzüglich 5 Prozent jährlich ab dem zweiten Ausbildungsjahr. 2Der Betrag erhöht sich um den vom Träger zu tragenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag und den Beitrag zur Unfallversicherung.

(3) 1Als Maßnahmekosten können

  1. 1.

    die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Ausbildungs- und Betreuungspersonal einschließlich dessen regelmäßiger fachlicher Weiterbildung sowie für das insoweit erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal,

  2. 2.

    die angemessenen Sach- und Verwaltungskosten sowie

  3. 3.

    eine Pauschale für jede vorzeitige und nachhaltige Vermittlung aus einer nach § 242 geförderten außerbetrieblichen Berufsausbildung in eine betriebliche Berufsausbildung

übernommen werden. 2Die Pauschale nach Satz 1 Nr. 3 beträgt 2.000 Euro für jede Vermittlung. 3Die Vermittlung muss spätestens zwölf Monate vor dem vertraglichen Ende der außerbetrieblichen Berufsausbildung erfolgt sein. 4Die Vermittlung gilt als nachhaltig, wenn das Berufsausbildungsverhältnis länger als vier Monate fortbesteht. 5Die Pauschale wird für jeden Auszubildenden nur einmal gezahlt.

(4) 1Leistungen können nur erbracht werden, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht werden. 2Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistungen bleiben anrechnungsfrei.