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§ 23 LpflG - Ermächtigung zur Regelung von Bildungsmaßnahmen für Berufe im Umfeld der Pflegeberufe und staatlicher Fortbildungsprüfungen für Pflegeberufe

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Umsetzung der Pflegeversicherung in Baden-Württemberg (Landespflegegesetz - LpflG)
Amtliche Abkürzung
LpflG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
8213 2

(1) Das Sozialministerium wird, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, ermächtigt, die Ausbildung, Prüfung und Erteilung der Erlaubnis für Pflegehilfsberufe an staatlich genehmigten Schulen durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Kultusministerium zu regeln. Die Rechtsverordnung muss Bestimmungen gemäß den in § 19 Abs. 2 vorgegebenen Inhalten und über die Anerkennung ausländischer Abschlüsse enthalten. Eine Ausbildung in Pflegehilfsberufen, die auch an öffentlichen Schulen stattfindet, ist durch gemeinsame Rechtsverordnung des Kultus- und des Sozialministeriums zu regeln.

(2) Sozialministerium, Kultusministerium und Wissenschaftsministerium werden ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung die Weiterbildungen zu regeln, welche die Vermittlung von Fähigkeiten zum Ziel haben, die sowohl Angehörige der Pflegeberufe als auch Sonderpädagogen gleichermaßen benötigen, um die Rehabilitation und die Integration pflegebedürftiger Menschen zu fördern. Die Weiterbildung kann nicht nur an staatlich anerkannten Weiterbildungsstätten, sondern auch an staatlich genehmigten Hochschulen, öffentlichen und staatlich genehmigten Schulen oder staatlichen Weiterbildungseinrichtungen erfolgen. Die Rechtsverordnung muss § 22 entsprechen und Bestimmungen gemäß den in § 19 Abs. 2 vorgegebenen Inhalten enthalten.

(3) Das Sozialministerium wird ermächtigt, das Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg durch Rechtsverordnung zu beauftragen, staatlich anerkannte Prüfungen nach Fortbildungen für Pflegeberufe abzunehmen und die Bildungsgänge durch Verwaltungsvorschrift zu regeln. Die Rechtsverordnung muss Bestimmungen enthalten über das Ziel der Bildungsmaßnahme, die Möglichkeit der Zulassung weiterer Institutionen zur Erteilung des Unterrichts und die Fortbildungsbezeichnung. Die Verwaltungsvorschrift muss Bestimmungen enthalten über die Dauer des Kurses, die Mindestanzahl der Unterrichtsstunden und der praktischen Unterweisung, die Zugangsvoraussetzungen, die anrechenbaren Fehlzeiten und das Prüfungsverfahren.