§ 72 HRG - Anpassungsfristen

Bibliographie

Titel
Hochschulrahmengesetz (HRG)
Amtliche Abkürzung
HRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2211-3

Die Inhaltsübersicht und die §§ 2, 7, 10, 12, 14, 16, 21, 24, 25, 27, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 48a, 48b, 48c, 48d, 49, 50, 52, 53, 54, 55, 56, 57a, 57b, 57c, 57d, 57e ,57f, 70, 72, 73, 74 dieses Gesetzes wurden zum 23. Februar 2002 durch Artikel 1 i.V.m. Artikel 10 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (5. HRGÄndG) vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693) geändert.

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2004 - 2 BvF 2/02 - ist das Fünfte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (5. HRGÄndG) vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693) mit Artikel 70, Artikel 75 i.V.m. Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

(1) 1Innerhalb von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in der Fassung vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185) sind den Vorschriften der Kapitel 1 bis 5 entsprechende Landesgesetze zu erlassen. 2Innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 14. November 1985 (BGBl. I S. 2090) sind den Vorschriften des Artikels 1 Nr. 1 bis 42 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. 3Innerhalb von drei Jahren nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts sind in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, Landesgesetze zu erlassen, die den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab 3. Oktober 1990 geltenden Fassung entsprechen. 4In den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, sind innerhalb von drei Jahren nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts den Vorschriften des Artikels 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes über die Verlängerung von befristeten Dienst- und Arbeitsverhältnissen mit wissenschaftlichem Personal sowie mit Ärztinnen und Ärzten in der Weiterbildung vom 15. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2806) entsprechende Landesgesetze zu erlassen; im Übrigen sind entsprechende Landesgesetze innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten des genannten Gesetzes vom 15. Dezember 1990 zu erlassen. 5Innerhalb von drei Jahren nach In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) sind den Vorschriften des Artikels 12 Abs. 3 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. 6Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 20. August 1998 (BGBl. I S. 2190) sind den Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. 7Innerhalb von drei Jahren nach In-Kraft-Treten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3138) sind den Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. 8Innerhalb von drei Jahren nach In-Kraft-Treten des Siebten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 28. August 2004 (BGBl. I S. 2298) sind den Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. (1)9Innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27. Dezember 2004 (BGBl. l S. 3835) sind den Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. 10Die §§ 9, 57a bis 57f und 70 Abs. 5 gelten unmittelbar.

(2) 1Die Länder sind verpflichtet, ihr Hochschulzulassungsrecht zu einem übereinstimmenden Zeitpunkt entsprechend den Rahmenbestimmungen der §§ 29 bis 35 zu regeln. 2Erstmals für Zulassungen zum Wintersemester 2005/2006, längstens jedoch bis zum In-Kraft-Treten des Landesrechts nach Satz 1, sind die Vorschriften der Artikel 7 bis 16 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 nach Maßgabe des § 30 Abs. 3, des § 31 Abs. 3, des § 32 Abs. 3 und 4, des § 34 und des § 35 in der ab 4. September 2004 geltenden Fassung anzuwenden. 3Die Länder treffen die erforderlichen Übergangsregelungen. 4Die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen ergänzenden Vorschriften der Länder müssen übereinstimmen, soweit dies für die zentrale Vergabe der Studienplätze notwendig ist.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe a) des Gesetzes vom 28. August 2004 (BGBl. I S. 2298) wird in Absatz 1 nach Satz 8 einer neuer Satz 9 eingefügt. Diese Änderung wurde nach Satz 7 ausgeführt, da der durch Artikel 1 Nr. 39 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (5. HRGÄndG) vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693) eingefügte Satz 6 durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2004 (BGBl. I S. 2316) für nichtig erklärt und entsprechend aufgehoben wurde.