§ 15 UrhWahrnG - Gerichtliches Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten
- Redaktionelle Abkürzung
- UrhWahrnG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 440-12
(1) Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 14 Abs. 5 entscheidet das für den Sitz der Schiedsstelle zuständige Oberlandesgericht. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist endgültig.
(2) Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Das Gericht hat auf Antrag eines Beteiligten mündliche Verhandlung anzuordnen. § 14 Abs. 6 gilt entsprechend.
(3) In dem gerichtlichen Verfahren müssen sich die Beteiligten durch einen bei einem Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(4) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzureichen. Dem Antrag sollen die Unterlagen beigefügt werden, die der Entscheidung dienlich sind. Richtet sich der Antrag gegen die Festsetzung des Vertragsinhalts durch die Schiedsstelle, so hat der Antragsteller anzugeben, welche Festsetzung er für angemessen hält; er hat ferner die Umstände anzuführen, die für die Festsetzung von Bedeutung sein können.
(5) Das Gericht entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluß. Wird durch den Beschluß der Vertragsinhalt neu festgesetzt, so ersetzt er die entsprechenden Vereinbarungen der Beteiligten.
(6) Für die Gerichtskosten gelten, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften der Kostenordnung. Für das Verfahren wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben. Die Gebühr ermäßigt sich auf eine volle Gebühr, wenn der Antrag vor einer gerichtlichen Verfügung zurückgenommen wird. Das Gericht kann nach billigem Ermessen die Gerichtskosten einem Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen.