§ 37 BestattG - Leichenpass, Beförderung von Leichen und Asche Verstorbener (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
- Amtliche Abkürzung
- BestattG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2129-1
Außer Kraft am 5. Februar 2021 durch § 52 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226). Zur weiteren Anwendung s. § 50 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226).
(1) Leichen dürfen in Orte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur mit einem Leichenpass befördert werden.
(2) Zur Beförderung in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland ist ein Leichenpass auszustellen, wenn das Land die Beförderung oder die Bestattung der Leiche von der Vorlage eines Leichenpasses abhängig macht.
(3) Der Leichenpass darf erst ausgestellt werden, wenn die für eine Erdbestattung nach § 29 vorgeschriebenen Bestattungsunterlagen vorliegen.
(4) Der Leichenpass ist von der Ortspolizeibehörde des Sterbeortes auszustellen.