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§ 23 KWO - Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

(1) Der Wahlleiter macht in der öffentlichen Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen bekannt,

  1. 1.

    in welcher Form Wahlvorschläge einzureichen sind (§ 25),

  2. 2.

    dass, sofern das Wahlgebiet in Wahlbereiche eingeteilt ist, für jeden Wahlbereich ein Wahlvorschlag eingereicht werden kann,

  3. 3.

    wie viel Unterschriften von Wahlberechtigten erforderlich sind (§§ 16, 55 und 56 KWG),

  4. 4.

    in welcher Weise Listenverbindungen erklärt werden können (§ 15 Abs. 2 KWG),

  5. 5.

    dass nur solche Wahlvorschläge eingereicht werden können, die

    1. a)

      bei Parteien oder mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppen in einer Mitgliederversammlung oder in einer Vertreterversammlung,

    2. b)

      bei nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppen in einer Versammlung von Wahlberechtigten des Wahlgebiets

    in geheimer Abstimmung aufgestellt worden sind,

  6. 6.

    wo, bis zu welchem Stichtag und in welcher Form nicht im Landtag vertretene Parteien und Wählergruppen, die an mehreren Kommunalwahlen

    1. a)

      innerhalb des Kreisgebiets teilnehmen, kreiseinheitliche Listennummern beantragen können,

    2. b)

      innerhalb des Gebiets des Bezirksverbands Pfalz teilnehmen, bezirksverbandseinheitliche Listennummern beantragen können,

  7. 7.

    wo und bis zu welchem Zeitpunkt Wahlvorschläge einzureichen sind und Listenverbindungen erklärt werden können,

  8. 8.

    dass Mehrheitswahl stattfindet, wenn nur ein gültiger Wahlvorschlag oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht wird.

(2) Finden in einem Landkreis gleichzeitig Wahlen zum Ortsbeirat, zum Gemeinderat, zum Verbandsgemeinderat und zum Kreistag statt, so fordert der Landrat in einer öffentlichen Bekanntmachung nach dem Muster der Anlage 7 zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Die Gemeinde- und Verbandsgemeindewahlleiter geben nach dem Muster der Anlage 8 die Zahl der zu wählenden Rats- und Ortsbeiratsmitglieder, die Höchstzahl der aufzustellenden Bewerber, die Mindestzahl der Unterstützungsunterschriften für einen Wahlvorschlag sowie Ort und Zeitpunkt ortsüblich bekannt, wo und bis wann Wahlvorschläge einzureichen sind und Listenverbindungen erklärt werden können. Sind in einer Verbandsgemeinde mit der Wahl zum Verbandsgemeinderat lediglich Wahlen zum Ortsbeirat und zum Gemeinderat verbunden, so gelten für die Aufforderung des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde die Sätze 1 und 2 entsprechend. Parteien und Wählergruppen ist auf Verlangen ein Abdruck des Bekanntmachungstextes auszuhändigen.