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§ 9 SächsHSFG - Qualitätssicherung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/3

(1) Die Leistungen der Hochschulen in Forschung, Lehre und Weiterbildung, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages sind regelmäßig zu bewerten. Die Hochschule richtet ein System zur Sicherung der Qualität ihrer Arbeit ein, das sie intern, in angemessenen Zeitabständen auch extern, evaluieren lässt. Die Ergebnisse der Bewertungen werden veröffentlicht.

(2) Die Qualität der Lehre ist in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, dabei sind auch die Studiengänge zu evaluieren. Das Verfahren ist mit dem Studentenrat abzustimmen. Neu eingerichtete oder wesentlich veränderte Studiengänge werden unter Einbeziehung unabhängiger Gutachter bewertet.

(3) Der Dekan bewertet unter Mitwirkung des Fakultätsrates mindestens alle 2 Jahre die Erfüllung aller Lehraufgaben der Fakultät und erstellt einen Lehrbericht, der dem Rektor vorgelegt wird. Sofern die Ordnung nach § 27 Abs. 2 die Bildung von Fachschaftsräten vorsieht, wirkt der zuständige Fachschaftsrat bei der Erstellung des Lehrberichtes mit. Andernfalls können Studenten der Fakultät mitwirken, die der Studentenrat benennt. Der Lehrbericht enthält insbesondere die zur Beurteilung der Lehr- und Studiensituation maßgeblichen Daten. Er beschreibt gegebenenfalls getroffene oder beabsichtigte Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität von Lehre und Studium. Bei der Bewertung der Qualität der Lehre sind die Studenten zu beteiligen. Auch hierzu sollen mindestens alle 2 Jahre Studentenbefragungen durchgeführt werden.

(4) Die Qualität der Forschung wird intern und extern in angemessenen Zeitabständen evaluiert.

(5) Das Nähere, insbesondere zur Unterrichtung der Betroffenen über Zweck und Inhalt von Befragungen und Evaluationen sowie die Verfahren zur Bewertung der Lehre nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und das Verfahren zur Evaluierung der Forschung nach Absatz 4, regelt der Senat im Benehmen mit dem Rektorat, den Fakultätsräten und dem Studentenrat durch Ordnung.

(6) Die Evaluierung soll einen Leistungsvergleich mit anderen Hochschulen ermöglichen.