§ 11 BSchWegeAusbG - Ersatzinvestitionen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Ausbau der Schienenwege des Bundes (Bundesschienenwegeausbaugesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- BSchWegeAusbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 933-12
(1) Ersatzinvestitionen werden nicht in den Bedarfsplan aufgenommen.
(2) Für die Finanzierung und Baudurchführung der Ersatzinvestitionen gelten die §§ 9 und 10 entsprechend.