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§ 11 BSchWegeAusbG - Ersatzinvestitionen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Ausbau der Schienenwege des Bundes (Bundesschienenwegeausbaugesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BSchWegeAusbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
933-12

(1) Ersatzinvestitionen werden nicht in den Bedarfsplan aufgenommen.

(2) Für die Finanzierung und Baudurchführung der Ersatzinvestitionen gelten die §§ 9 und 10 entsprechend.