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§ 15 UrhWahrnG - Verfahren vor der Schiedsstelle

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Urheberrechtswahrnehmungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
UrhWahrnG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
440-12

Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    das Verfahren vor der Schiedsstelle zu regeln,
  2. 2.
    die näheren Vorschriften über die Entschädigung der Mitglieder der Schiedsstelle für ihre Tätigkeit zu erlassen,
  3. 3.
    die für das Verfahren vor der Schiedsstelle von der Aufsichtsbehörde zur Deckung der Verwaltungskosten zu erhebenden Kosten (Gebühren und Auslagen) zu bestimmen; die Gebühren dürfen nicht höher sein als die im Prozeßverfahren erster Instanz zu erhebenden Gebühren,
  4. 4.
    Bestimmungen über den Kostenschuldner, die Fälligkeit und die Verjährung von Kosten, die Kostenvorschußpflicht, Kostenbefreiungen, das Kostenfestsetzungsverfahren und die Rechtsbehelfe gegen die Kostenfestsetzung zu treffen.