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§ 174 GOLT - Anhörung der kommunalen Spitzenverbände

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,BY
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-3-I

(1) Berät der federführende Ausschuss eine Vorlage, die wesentliche Belange der Gemeinden oder Gemeindeverbände berührt, so soll den kommunalen Spitzenverbänden rechtzeitig vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Vorlagen in diesem Sinne sind Gesetzentwürfe; Staatsverträge (Zustimmungsverfahren nach Art. 72 Abs. 2 BV), Rechtsverordnungen der Staatsregierung, die der Zustimmung des Landtags bedürfen, Anträge und Dringlichkeitsanträge, die dem federführenden Ausschuss zugewiesen sind.

(2) Der Vorsitzende des federführenden Ausschusses leitet im Einvernehmen mit seinem Stellvertreter entsprechende Vorlagen den in Betracht kommenden kommunalen Spitzenverbänden zu und setzt ihnen eine angemessene Frist, in der Regel sechs Wochen, zur möglichen schriftlichen Stellungnahme. Bei Dringlichkeitsanträgen können Stellungnahmen nur berücksichtigt werden, wenn sie bis zum Zeitpunkt der Beratung im Ausschuss vorliegen. Von der Zuleitung kann abgesehen werden, wenn die Auffassungen der kommunalen Spitzenverbände aus der Begründung einer Vorlage ersichtlich sind. Der Vorsitzende des federführenden Ausschusses entscheidet im Einvernehmen mit seinem Stellvertreter, ob über die schriftliche Stellungnahme hinaus eine mündliche Erörterung im Ausschuss stattfindet. Wird sie von einem schriftlich . angehörten kommunalen Spitzenverband unverzüglich verlangt, so soll diesem Verlangen entsprochen werden. Der Vorsitzende leitet schriftliche Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände rechtzeitig der Staatsregierung zu und unterrichtet sie von dem Verlangen nach Satz 5. Kommt ein Einvernehmen nach Satz 1 bzw. Satz 4 nicht zu Stande, entscheidet der Ausschuss.

(3) Mitberatenden Ausschüssen leitet der federführende Ausschuss die Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände sowie die Ergebnisse der mündlichen Erörterung zu. Die kommunalen Spitzenverbände erhalten einen Auszug aus dem Protokoll über die Beratungen im federführenden Ausschuss. Die Rechte der Ausschüsse aus § 173 bleiben unberührt.

(4) Bei grundlegenden Veränderungen von Gesetzesinitiativen und zustimmungsbedürftigen Rechtsverordnungen in der parlamentarischen Beratung sollen die kommunalen Spitzenverbände vor der Endberatung erneut Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme erhalten. Absatz 2 findet entsprechend Anwendung.