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§ 72 BbgSchulG - Erweiterte Schulleitung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Amtliche Abkürzung
BbgSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
5530-1

(1) Wenn die Konferenz der Lehrkräfte mindestens 25 stimmberechtigte Mitglieder umfasst, kann durch Beschluss mit Mehrheit von zwei Dritteln die Schulleitung um weitere Lehrkräfte im Rahmen des ihnen übertragenen Amtes erweitert werden. Der Beschluss kann eine zeitliche Befristung enthalten. Umfasst die Konferenz der Lehrkräfte nicht mehr die nach Satz 1 erforderliche Zahl stimmberechtigter Mitglieder, ist der Beschluss mit Ablauf des Schuljahres unwirksam. Unabhängig davon kann die Konferenz der Lehrkräfte ihren Beschluss zum Schuljahresende aufheben, frühestens jedoch ein Jahr nach Erweiterung der Schulleitung. Der erweiterten Schulleitung gehören

  1. 1.
    die Schulleitung und
  2. 2.
    bis zu drei von der Konferenz der Lehrkräfte bestimmte Lehrkräfte, die mehr als die Hälfte der bei Vollbeschäftigung festgelegten Pflichtstundenzahl an der Schule unterrichten,

an. Dabei darf die Zahl der Mitglieder nach Satz 5 Nr. 2 die Zahl der Mitglieder nach Satz 5 Nr. 1 nicht übersteigen.

(2) Der Beschluss bedarf der Genehmigung des staatlichen Schulamtes. Stellt das staatliche Schulamt fest, dass die Erweiterung der Schulleitung zu keiner qualifizierten Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 70 führt, kann es die erteilte Genehmigung zurücknehmen. Eine Rücknahme ist frühestens ein Jahr nach Genehmigung zulässig und soll nach Möglichkeit nicht im laufenden Schuljahr erfolgen.

(3) Mit der Genehmigung zur Erweiterung der Schulleitung wird die Befugnis zur Wahrnehmung der in § 70 festgelegten Schulleitungsaufgaben auf die Mitglieder der erweiterten Schulleitung erstreckt, soweit es sich nicht um Aufgaben handelt, die der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorbehalten sind. Über die interne Zuständigkeit beschließt die Schulleitung mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters.