§ 76 SächsDO - Zustellung der Berufungsschrift
Bibliographie
- Titel
- Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 241-1
Wird die Berufung nicht als unzulässig verworfen, ist eine Abschrift der Berufungsschrift dem Vertreter der Einleitungsbehörde oder, wenn dieser die Berufung eingelegt hat, dem Beamten zuzustellen.