§ 139h GewO - Vorschriften über Räume, Maschinen und Gerätschaften
Bibliographie
- Titel
- Gewerbeordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- GewO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7100-1
(1) Durch Rechtsverordnung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (1) können mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften darüber erlassen werden, welchen Anforderungen die Laden-, Arbeits- und Lagerräume und deren Einrichtung sowie die Maschinen und Gerätschaften zum Zweck der Durchführung der in § 62 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches enthaltenen Grundsätze zu genügen haben.
(2) Soweit solche Vorschriften vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (1) nicht erlassen sind, können sie durch Rechtsverordnung der in § 120e Abs. 2 bezeichneten Behörden erlassen werden.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus § 139g Abs. 1 Satz 3 ergebenden Pflichten zu treffen hat.