§ 1 BbgWG - Grundsätze und Ziel der Wasserwirtschaft (zu § 1a WHG)
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Die Wasserwirtschaft gewährleistet eine nachhaltige Entwicklung des Wasserhaushalts und unterliegt den Grundsätzen und Zielen des § 1a WHG. Aufgabe der Wasserwirtschaft ist es insbesondere, die Gewässer vor Beeinträchtigungen und Verunreinigungen zu schützen und ihren Zustand zu verbessern, soweit dies nach den Zielen und Grundsätzen nach den §§ 25a Abs. 1 und 3, 25b Abs. 1, 25d, 33a WHG sowie nach den Zielen und Grundsätzen der nachfolgenden Absätze erforderlich ist, und die Gewässer entsprechend zu überwachen.
(2) Die Bewirtschaftung der Gewässer nach Flussgebietseinheiten zum Wohl der Allgemeinheit erfordert insbesondere, dass
- 1.nutzbares Wasser in ausreichender Menge und Güte zur Verfügung steht und die öffentliche Wasserversorgung nicht gefährdet wird,
- 2.Hochwasserschäden und schädliches Abschwemmen von Boden verhütet werden,
- 3.entnommenes Wasser möglichst sparsam verwendet wird,
- 4.die Bedeutung der Gewässer und ihrer Uferbereiche als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere sowie ihre Bedeutung für das Bild und den Erholungswert der Landschaft sowie für Erholung, Freizeit und Sport berücksichtigt werden,
- 5.das Wasserrückhaltevermögen und die Selbstreinigungskraft der Gewässer gesichert und, soweit erforderlich, wiederhergestellt oder verbessert werden,
- 6.sich wasserwirtschaftliche Maßnahmen in den örtlichen und überörtlichen landschaftsräumlichen Zusammenhang einfügen.
(3) Die nachhaltige Entwicklung der Gewässer sowie die sparsame Verwendung des Wassers soll durch ökonomisch wirkende Maßnahmen gefördert werden.
(4) Der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung ist vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.