§ 1883 BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
§ 1883 Abs. 2 u. § 1884 Abs. 2: I.d.F.d. Art. 1 Nr. 36 u. 37 G v. 11.08.1961 I 1221 mit Wirkung v. 01.01.1962
(1) Wird der Mündel durch nachfolgende Ehe legitimiert, so endigt die Vormundschaft erst dann, wenn die Vaterschaft des Ehemanns durch ein zwischen ihm und dem Mündel ergangenes Urteil rechtskräftig festgestellt ist oder die Aufhebung der Vormundschaft von dem Vormundschaftsgericht angeordnet wird.
(2) Das Vormundschaftsgericht hat die Aufhebung anzuordnen, wenn es rechtskräftig festgestellt hat, daß der Mündel durch die Eheschließung seiner Eltern ehelich geworden ist.