§ 48 DRiG - Eintritt in den Ruhestand
Bibliographie
- Titel
- Deutsches Richtergesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- DRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
(1) Die Richter auf Lebenszeit an den obersten Gerichtshöfen des Bundes treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das achtundsechzigste Lebensjahr vollenden, die übrigen Richter mit dem Ende des Monats, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollenden.
(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.
(3) Auf seinen Antrag ist ein Richter auf Lebenszeit frühestens drei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand zu versetzen.