§ 11 SGB V - Leistungsarten

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Amtliche Abkürzung
SGB V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-5

(1) 1 Versicherte haben nach den folgenden Vorschriften Anspruch auf Leistungen

  1. 1.
    (weggefallen)
  2. 2.
    zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung sowie zur Empfängnisverhütung, bei Sterilisation und bei Schwangerschaftsabbruch (§§ 20 bis 24),
  3. 3.
    zur Früherkennung von Krankheiten (§§ 25 und 26),
  4. 4.
    zur Behandlung einer Krankheit (§§ 27 bis 52).

2Ferner besteht Anspruch auf Sterbegeld (§§ 58 und 59).

(2) 1Versicherte haben auch Anspruch auf medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, die notwendig sind, um einer drohenden Behinderung oder Pflegebedürftigkeit vorzubeugen, sie nach Eintritt zu beseitigen, zu bessern oder eine Verschlimmerung zu verhüten. 2Leistungen der aktivierenden Pflege nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit werden von den Pflegekassen erbracht.

(3) Bei stationärer Behandlung umfassen die Leistungen auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten.

(4) Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind.