Art. 113 SVerf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Saarlandes (SVerf)
- Amtliche Abkürzung
- SVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Ihnen obliegt nicht die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Gesetze, die allein der vom Landtag gewählten Verfassungskommission zusteht.