§ 26 HBKG - Beschlüsse
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2122-6
(1) Die Kammerversammlung und der Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Beschlüsse der Kammerversammlung und des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Hauptsatzung (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Neinstimmen.
(3) Beschlüsse, die allgemeine Berufsinteressen berühren, sind nach näherer Bestimmung der Hauptsatzung (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) zu veröffentlichen.