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§ 49 KWahlO - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Amtliche Abkürzung
KWahlO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1112

(1) Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Stimmbezirk. Er stellt fest

  1. 1.
    die Zahl der Wahlberechtigten,
  2. 2.
    die Zahl der Wähler,
  3. 3.
    die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
  4. 4.
    die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen,
  5. 5.
    die Zahlen der für die einzelnen Parteien und Wählergruppen abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Für die Ermittlung des Wahlergebnisses in dem Stimmbezirk, in dem das Briefwahlergebnis festgestellt wird, gelten ergänzend die besonderen Vorschriften des § 59.

(3) Bei verbundenen Wahlen wird das Wahlergebnis in der Reihenfolge Kreiswahl, Gemeindewahl für jede Wahl getrennt festgestellt. Für jede Wahl ist eine besondere Niederschrift zu fertigen. Mit der Ermittlung des Gemeindewahlergebnisses darf erst begonnen werden, wenn die Wahlniederschrift über die Kreiswahl abgeschlossen ist und die dazugehörigen Unterlagen verpackt und versiegelt worden sind (§ 55 Abs. 1).