Art. 8 LBankGZG - Verwaltungsrat
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Errichtung der Bayerischen Landesbank Girozentrale
- Redaktionelle Abkürzung
- LBankGZG,BY
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- BayRS 762-6-F
(1) Der Verwaltungsrat beschließt die Richtlinien für die Geschäftspolitik der Bank und überwacht deren Geschäftsführung.
(2) Der Verwaltungsrat besteht aus
- 1.
dem Staatsminister der Finanzen,
- 2.
dem Staatsminister des Innern,
- 3.
dem 1. Präsidenten des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbands,
- 4.
dem geschäftsführenden Präsidenten des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbands,
- 5.
- a)je drei Vertretern der Staatsministerien der Finanzen und des Innern,
- b)je zwei Vertretern der Staatsministerien für Wirtschaft und Verkehr, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie für Landesentwicklung und Umweltfragen,
- c)je einem Vertreter der Staatskanzlei sowie der Staatsministerien für Arbeit und Sozialordnung und für Unterricht und Kultus,
- 6.
- a)
einem Vertreter der Landeshauptstadt München,
- b)
einem Vertreter der Stadt Nürnberg,
- c)
drei Vertretern des Bayerischen Städteverbands,
- d)
drei Vertretern des Landkreisverbands Bayern,
- e)
einem Vertreter des Bayerischen Gemeindetags,
- 7.
- a)
dem Vorsitzenden des Fachbeirats des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbands,
- b)
dem Vorsitzenden des Vorstands der Stadtsparkasse München,
- c)
dem Vorsitzenden des Vorstands der Stadtsparkasse Nürnberg und
- d)
sieben im Amt befindlichen Vorstandsmitgliedern von Sparkassen.
Für jedes Verwaltungsratsmitglied können Stellvertreter bestellt werden.
(3) Die Mitglieder unter Absatz 2 Nr. 5 und ihre Stellvertreter sowie die Stellvertreter der Mitglieder unter Absatz 2 Nrn. 1 und 2 in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsratsmitglieder werden auf Vorschlag der Stellen, die sie vertreten, vom Staatsministerium der Finanzen bestellt. Die Mitglieder unter Absatz 2 Nr. 6 und ihre Stellvertreter werden durch die Stellen, die sie vertreten, die Mitglieder unter Absatz 2 Nr. 7d und ihre Stellvertreter werden nach Maßgabe der Satzung des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbands bestellt. Stellvertreter der in Absatz 2 Nrn. 7a bis c genannten Mitglieder sind deren Stellvertreter im Amt. Die Stellvertreter der Mitglieder unter Absatz 2 Nrn. 3 und 4 werden durch die Verbandsversammlung des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbands bestellt.
(4) Den Vorsitz im Verwaltungsrat führen im Wechsel von drei Jahren der Staatsminister der Finanzen und ein vom Bayerischen Sparkassen- und Giroverband nach Maßgabe seiner Satzung zu bestimmendes Mitglied des Verwaltungsrats. Der nicht amtierende Vorsitzende ist jeweils der Stellvertreter des Vorsitzenden.
(5) Die Amtsdauer der Verwaltungsratsmitglieder und ihrer Stellvertreter beträgt höchstens drei Jahre. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Amtsdauer endet vorzeitig bei Ausscheiden aus den vertretenen Institutionen.