§ 28a HmbSG - Sprachförderung
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Schülerinnen und Schüler, deren Sprachkenntnisse nicht ausreichen, um erfolgreich am Unterricht teilzunehmen, sind verpflichtet, an zusätzlichem Unterricht zum Erwerb der deutschen Sprache oder zur Verbesserung ihrer Sprachkenntnisse teilzunehmen.
(2) Kinder, deren Sprachkenntnisse nicht ausreichen werden, um erfolgreich am Unterricht teilzunehmen, sind verpflichtet, in dem Schuljahr vor Beginn ihrer Schulpflicht eine Vorschulklasse zu besuchen und an zusätzlichen schulischen Sprachfördermaßnahmen teilzunehmen. Dieser Besuch einer staatlichen Vorschulklasse ist gebührenfrei.
(3) Von der Verpflichtung nach Absatz 2 wird auf Antrag unter der Auflage befreit, eine geeignete Einrichtung der Kindertagesbetreuung zu besuchen. § 38 Absatz 3 Satz 1 findet auf den verpflichtenden Besuch der Vorschulklasse mit der Maßgabe Anwendung, dass das noch nicht schulpflichtige Kind ein Jahr vor Beginn der Schulpflicht nur aufgrund einer unzureichenden geistigen, seelischen und körperlichen Entwicklung von der Sprachförderung zurückgestellt werden kann.