§ 124 SBauVO - Bauliche Anforderungen an Kleingaragen (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung - SBauVO)
- Amtliche Abkürzung
- SBauVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 232
(1) Wände, Pfeiler und Stützen von Kleingaragen müssen unbeschadet des § 17 Absatz 2 BauO NRW hinsichtlich ihres Brandverhaltens nachfolgende Mindestanforderungen erfüllen:
Spalte | 1 | 2 | 3 | |
---|---|---|---|---|
Gebäude | geschlossene Garagen | offene Garagen | ||
Zeile | Bauteile | freistehend | angebaut | |
1 | tragende Wände, Pfeiler und Stützen | keine | F 30 oder A | keine |
2 | nichttragende Außenwände | keine | keine | keine |
3 | Gebäudeabschlusswände | ./. | F 30 oder A | keine |
(2) Wände, Pfeiler, Stützen und Decken von Garagen in Gebäuden, die nicht allein der Garagennutzung dienen, müssen hinsichtlich ihres Brandverhaltens die Anforderungen erfüllen, die nach der BauO NRW oder nach Vorschriften aufgrund der BauO NRW an das Gebäude gestellt werden.
(3) Abstellflächen von nicht mehr als 20 m2 Grundfläche sind innerhalb von Kleingaragen ohne Trennwände zulässig.
(4) Öffnungen in Wänden zwischen Kleingaragen und anders genutzten Räumen oder Gebäuden müssen mit selbstschließenden Türen der Feuerwiderstandsklasse T 30 versehen werden.
(5) Auf Dächer über Kleingaragen sind die Vorschriften des § 35 Absatz 7 BauO NRW nicht anzuwenden, sofern Dachkonstruktion und -schalung aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) bestehen.