§ 33 3. DV-BEG - Berechnung der Rente
Bibliographie
- Titel
- Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (3. DV-BEG)
- Amtliche Abkürzung
- 3. DV-BEG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 251-1-3
(1) Die Rente, die der Verfolgte an Stelle einer Kapitalentschädigung wählen kann, wird als Jahresrente durch Teilung der festgesetzten Kapitalentschädigung unter Anwendung der in Absatz 2 für die jeweilige Lebensaltersstufe bestimmten Teilungszahl errechnet.
(2)
Lebensaltersstufe | Teilungszahl | ||
---|---|---|---|
bis zum 31.12.1960 | ab 1.1.1961 | ||
bis | zum vollendeten 55. Lebensjahr | 6 | 5,4 |
ab | vollendetem 55. Lebensjahr | 4 | 3,6. |
(3) Für die Einreihung in die Lebensaltersstufen ist das Lebensalter des Verfolgten in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente erfüllt waren.
(4) Die monatlichen Rentenbeträge, die sich nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 errechnen, werden ab 1. Januar 1966 um 4 vom Hundert erhöht. Die sich danach ergebenden Rentenbeträge bis 750 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. Oktober 1966 um weitere 4 vom Hundert erhöht; Rentenbeträge ab 751 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. Oktober 1966 um 3 vom Hundert, mindestens jedoch um einen monatlichen Betrag von 30 Deutsche Mark erhöht. Die sich nach Satz 2 ergebenden Rentenbeträge bis 900 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. Juli 1968 um weitere 4 vom Hundert erhöht; Rentenbeträge ab 901 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. Juli 1968 um 3,5 vom Hundert, mindestens jedoch um einen monatlichen Betrag von 36 Deutsche Mark erhöht.
(5) Die Rente wird mit Wirkung vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem der Verfolgte das 65. Lebensjahr vollendet hat oder in seinem Beruf nicht mehr als 50 vom Hundert arbeitsfähig ist, frühestens jedoch vom 1. November 1953 an. Bei Frauen tritt an Stelle des 65. das 60. Lebensjahr.