§ 4 PatV - Erteilungsantrag

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Patentverordnung - PatV)
Amtliche Abkürzung
PatV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
420-1-13

(1) Der Antrag auf Erteilung des Patents (§ 34 Abs. 3 Nr. 2 des Patentgesetzes) oder eines Zusatzpatents (§ 16 des Patentgesetzes) ist auf dem vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatt oder als Datei entsprechend den vom Deutschen Patent- und Markenamt bekannt gemachten Formatvorgaben einzureichen.

(2) Der Antrag muss enthalten:

  1. 1.

    folgende Angaben zum Anmelder:

    1. a)

      Vor- und Zunamen, die Firmenbezeichnung entsprechend der Eintragung im Handelsregister (Spalte 2a) oder die sonstige Bezeichnung des Anmelders; dabei muss klar ersichtlich sein, ob das Patent für eine oder mehrere Personen oder Gesellschaften, für den Anmelder unter seiner Firma oder unter seinem bürgerlichen Namen nachgesucht wird;

    2. b)

      Wohnsitz oder Sitz und die Anschrift (Straße und Hausnummer, Postleitzahl, Ort), wobei bei ausländischen Orten auch Staat und Bezirk anzugeben sind; ausländische Ortsnamen sind besonders kenntlich zu machen;

  2. 2.

    eine kurze und genaue Bezeichnung der Erfindung;

  3. 3.

    die Erklärung, dass für die Erfindung die Erteilung eines Patents oder eines Zusatzpatents beantragt wird;

  4. 4.

    falls ein Vertreter bestellt worden ist, seinen Namen und seine Anschrift; es ist eine Vollmacht nach Maßgabe des § 18 der Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt vorzulegen oder auf eine beim Deutschen Patent- und Markenamt für den Unterzeichner hinterlegte allgemeine Vollmacht unter Angabe der Hinterlegungsnummer hinzuweisen;

  5. 5.

    falls mehrere Personen ohne einen gemeinsamen Vertreter anmelden oder mehrere Vertreter mit verschiedener Anschrift bestellt sind, die Angabe, wer als Zustellungsbevollmächtigter zum Empfang amtlicher Schriftstücke befugt ist;

  6. 6.

    die Unterschrift aller Anmelder oder deren Vertreter;

  7. 7.

    falls ein Zusatzpatent beantragt wird, so ist auch das Aktenzeichen der Hauptanmeldung oder die Nummer des Hauptpatents anzugeben.

(3) Unterzeichnen Angestellte für ihren anmeldenden Arbeitgeber, so ist die Zeichnungsbefugnis nachzuweisen; auf beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Unterzeichner hinterlegte Angestelltenvollmachten ist unter Angabe der Hinterlegungsnummer hinzuweisen.