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§ 252 BGB

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

1Der zu ersetzende Schaden umfaßt auch den entgangenen Gewinn. 2Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.