§ 4 SächsArchG - Listen und Verzeichnisse
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Architektengesetz
- Amtliche Abkürzung
- SächsArchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 604-3/2
(1) Die Architekten- und die Stadtplanerliste, das Verzeichnis der auswärtigen Architekten und Stadtplaner sowie das Gesellschaftsverzeichnis werden von der Architektenkammer Sachsen geführt.
(2) In der Architekten- und der Stadtplanerliste sind Zeitpunkt der Eintragung, Mitgliedsnummer, Familienname, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum, Geschlecht, Fachrichtung, Art und Weise der Berufsausübung (§ 2 Abs. 2), akademische Grade sowie Anschrift der Hauptwohnung und der Hauptniederlassung zu vermerken. Mit Einwilligung des Betroffenen sind die Eigenschaft als Sachverständiger und die Anschrift des Dienst- und Beschäftigungsortes in die Listen aufzunehmen. Eine Änderung dieser Daten hat der Architekt oder der Stadtplaner der Architektenkammer unverzüglich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für das Verzeichnis der auswärtigen Architekten und Stadtplaner entsprechend.
(3) Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht, Auskunft aus den Listen oder dem Verzeichnis der auswärtigen Architekten und Stadtplaner Ober Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Anschrift der Hauptniederlassung oder des Dienst- und Beschäftigungsortes, Fachrichtungen sowie Art und Weise der Berufsausübung (§ 2 Abs. 2) zu verlangen. Diese Angaben dürfen veröffentlicht oder an Dritte zum Zweck der Veröffentlichung weitergeleitet werden, sofern der Betroffene nicht widerspricht.
(4) Die in der Architekten- und der Stadtplanerliste Eingetragenen erhalten eine Urkunde über die Eintragung mit ihrer Mitgliedsnummer.
(5) Auswärtigen Architekten und auswärtigen Stadtplanern wird eine Bescheinigung über die Eintragung in das Verzeichnis gemäß Absatz 1 sowie über ihre Befugnis zum Führen der Berufsbezeichnung mit oder ohne den Zusatz "Freier" ausgestellt.
(6) In das Gesellschaftsverzeichnis werden Daten über die Gesellschafter, Geschäftsführer und Liquidatoren oder Abwickler von Gesellschaften aufgenommen. Die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Der Gesellschaft wird eine Bescheinigung über die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis ausgestellt.
(7) Die Gültigkeit der Urkunden nach Absatz 4 und der Bescheinigungen nach den Absätzen 5 und 6 ist auf fünf Jahre befristet. Sie sind auf Antrag jeweils um fünf Jahre zu verlängern. Die Gültigkeitsdauer ist in der Urkunde und auf der Bescheinigung zu vermerken.
(8) Durch Maßnahmen auf Grund der Absätze 2, 3 und 6 wird das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt.