§ 3 KAG - Steuern
Bibliographie
- Titel
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Amtliche Abkürzung
- KAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 6140-2
(1) Gemeinden und Landkreise können örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, soweit sie nicht dem Land vorbehalten sind und keine Doppelbesteuerung eintritt. Jagdsteuern können nur von kreisfreien Städten und von den Landkreisen erhoben werden.
(2) Die Gemeinden und Landkreise dürfen Steuern nur erheben, soweit die Deckung der Ausgaben durch andere Einnahmen, namentlich durch Gebühren und Beiträge, nicht in Betracht kommt. Dies gilt nicht für die Erhebung solcher Steuern, die vorrangig Lenkungscharakter haben.
(3) Die Gemeinden können eine Vergnügungssteuer, insbesondere für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten, erheben, soweit derartige Geräte nicht in Einrichtungen gehalten werden, die der Spielbankabgabe unterliegen.