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§ 13 KrW-/AbfG Bln - Organisation der Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen in Berlin (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin - KrW-/AbfG Bln)
Amtliche Abkürzung
KrW-/AbfG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2127-12

(1) Die für die Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine zentrale Einrichtung zu bestimmen, die die Organisation der Entsorgung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle im Sinne des § 41 Abs. 1 und 3 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes erzeugt oder entsorgt werden, durchführt. Die Organisationsform sowie die Zusammensetzung und Fach- und Sachkunde der Organe und Mitarbeiter dieser zentralen Einrichtung müssen Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung bieten. Der zentralen Einrichtung können im Zusammenhang mit der Organisation der Entsorgung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle hoheitliche Aufgaben übertragen werden.

(2) Die zentrale Einrichtung unterliegt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Fachaufsicht der für die Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung.

(3) Die zentrale Einrichtung kann Entsorgungsanlagen errichten, erwerben und betreiben sowie sich an solchen beteiligen oder sich vertraglich Entsorgungsleistungen Dritter sichern, soweit dies für eine kostengünstige und umweltgerechte Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle erforderlich ist. Sie kann Entsorgungsleistungen als öffentliche Einrichtung anbieten. Ihr obliegt bei Abfällen im Sinne des Absatzes 1 die Auskunftspflicht über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen nach § 38 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Die zentrale Einrichtung stellt zu den andienungspflichtigen Abfällen Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen auf.

(4) Die für die Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren bei der zentralen Einrichtung zu regeln. Durch diese Verordnung können insbesondere

  1. 1.
    die entsorgungspflichtigen Erzeuger und Besitzer von Abfällen im Sinne des Absatzes 1, Dritte oder Entsorgungsträger verpflichtet werden, diese Abfälle der zentralen Einrichtung anzudienen,
  2. 2.
    die in Nummer 1 genannten Personen verpflichtet werden, die angedienten Abfälle nur einer von der zentralen Einrichtung zugewiesenen Abfallentsorgungsanlage zuzuführen,
  3. 3.
    für andienungspflichtige Abfälle, bei denen die Nachweise nach den §§ 43 und 46 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch diejenigen Personen geführt werden, die die Abfalle einsammeln und befördern, die Andienungspflichten auf diese Personen übertragen werden,
  4. 4.
    Zuweisungen nach Nummer 2 davon abhängig gemacht werden, dass die Abfallentsorgung ordnungsgemäß durchgeführt wird und den gesetzlichen Zielen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft sowie der Abfallwirtschaftsplanung entspricht,
  5. 5.
    die in Nummer 1 genannten Personen verpflichtet werden, der zentralen Einrichtung Auskünfte im Sinne des § 40 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu erteilen und Analysen zur Beurteilung der angedienten Abfalle zu erstellen oder auf eigene Kosten durch Dritte erstellen zu lassen,
  6. 6.
    Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen verpflichtet werden, keine andienungspflichtigen Abfalle ohne Zuweisung anzunehmen,
  7. 7.
    die zentrale Einrichtung ermächtigt werden, unter der Voraussetzung, dass jemand unbefugt handelt oder Auflagen und Anordnungen nicht erfüllt oder sich dies als Ergebnis von Maßnahmen der Überwachung ergibt, auf Kosten der in Nummer 1 genannten Personen den angedienten Abfällen Proben zu entnehmen oder entnehmen zu lassen,
  8. 8.
    die zentrale Einrichtung ermächtigt werden, den in Nummer 1 genannten Personen aufzugeben, wie Abfalle der zugewiesenen Abfallentsorgungsanlage zuzuführen sind, insbesondere eine Vorbehandlung der Abfälle zu verlangen,
  9. 9.
    die Anforderungen an die nach Absatz 3 Satz 4 aufzustellenden Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen bestimmt werden sowie
  10. 10.
    besondere Bestimmungen zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen festgelegt werden, soweit das Land Berlin hierzu befugt ist und es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der der zentralen Einrichtung übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(5) Die zentrale Einrichtung erhebt nach vorheriger Zustimmung der für die Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung von den andienungspflichtigen Personen für die ihr entstehenden Verwaltungsaufwendungen sowie für die Entsorgung der Abfälle in der zugewiesenen Anlage ein privatrechtliches Entgelt, sofern nicht Gebühren und Auslagen (Kosten) festgesetzt werden. Das Entgelt bemisst sich nach den Aufwendungen für den entstehenden Verwaltungsaufwand und nach dem im Einzelfall tatsächlich entstandenen Aufwand für die Entsorgung. Werden Gebühren und Auslagen festgesetzt, so wird die für die Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Satz 1, die Entstehung und Fälligkeit der Kostenschuld sowie die Zahlung von Vorschüssen und die Forderung von Sicherheitsleistungen näher zu bestimmen. Soweit in der Rechtsverordnung nach Satz 3 nichts Abweichendes bestimmt ist, gilt das Gesetz über Gebühren und Beiträge des Landes Berlin. Die Gebühr kann nach festen Sätzen oder Rahmensätzen, nach einem Prozentsatz der Entsorgungskosten oder nach dem im Einzelfall tatsächlich entstandenen Aufwand für die Entsorgung zuzüglich eines Zuschlags zur Deckung des Verwaltungsaufwands der zentralen Einrichtung bemessen werden. Soweit eine Entsorgungsanlage in einem anderen Bundesland zugewiesen wird und dort ebenfalls von einer zentralen Einrichtung Entgelte oder Kosten erhoben werden, ist eine Doppelbelastung des Andienungspflichtigen auszuschließen.

(6) Die für die Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann

  1. 1.
    für besonders überwachungsbedürftige Abfälle im Sinne des § 41 Abs. 1 und 3 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes eine Ausnahme von der Andienungspflicht zulassen, wenn der Erzeuger oder Besitzer in eigenen, in einem betrieblichen Zusammenhang stehenden Anlagen die Abfälle entsorgt,
  2. 2.
    für Abfälle der in Nummer 1 genannten Art, die nur in kleinen Mengen (insgesamt unter 2.000 Kilogramm je Abfallerzeuger und Jahr) anfallen, bestimmen, dass an Stelle der Abfallerzeuger oder -besitzer das Unternehmen, das die Abfälle einsammelt oder befördert, zur Andienung verpflichtet ist.

(7) Soweit dies aus abfallwirtschaftlichen Gründen zweckmäßig erscheint, kann als zentrale Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 auch eine Einrichtung bestimmt werden, die zugleich für das Land Brandenburg tätig wird.