§ 53 SchulG M-V - Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 223-6
(1) Die Schülerinnen und Schüler haben Anspruch auf Unterricht nach Maßgabe der Stundentafel im Rahmen der personellen, sächlichen und fachspezifischen Möglichkeiten der Schule. Schülerinnen und Schüler mit Teilleistungsschwächen oder mit vermutetem oder festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf werden an allgemein bildenden Schulen auf der Grundlage individueller Förderpläne gefördert. Die Schulen können in eigenem pädagogischem Ermessen darüber hinausgehende Regelungen treffen.
(2) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an den pflichtmäßigen Schulveranstaltungen teilzunehmen, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen. Sie haben die Weisungen der Lehrerinnen und Lehrer zu befolgen, die dazu bestimmt sind, den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule zu erreichen und die Ordnung in der Schule aufrechtzuerhalten. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern sind neben diesen auch die Erziehungsberechtigten dafür verantwortlich; die Pflichten der Ausbildenden und Arbeitgeber bei Berufsschülerinnen oder Berufsschülern bleiben unberührt.