Versionsverlauf

§ 26 LPVG

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -
Amtliche Abkürzung
LPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2035

(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch

  1. a)

    Ablauf der Amtszeit,

  2. b)

    erfolgreiche Anfechtung der Wahl,

  3. c)

    Niederlegung des Amtes,

  4. d)

    Beendigung des Dienstverhältnisses,

  5. e)

    Ausscheiden aus der Dienststelle,

  6. f)

    Verlust der Wählbarkeit, außer, die Abwesenheit beruht auf Elternzeit,

  7. g)

    gerichtliche Entscheidung nach § 25 Abs. 1,

  8. h)

    Feststellung nach Ablauf der in § 22 Abs. 1 bezeichneten Frist, dass die oder der Gewählte nicht wählbar war.

(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt ferner, wenn eine Beurlaubung ohne Besoldung oder Arbeitsentgelt während der Amtszeit des Personalrats länger als sechs Monate andauert, außer in den Fällen von Elternzeit.

(3) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses bleibt Mitglied der Gruppe, für die es gewählt wurde.