§ 13 SchwpestV

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung)
Redaktionelle Abkürzung
SchwpestV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7831-1-41-20

(1) Die zuständige oberste Landesbehörde kann im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft für ein bestimmtes Gebiet Notimpfungen gegen die Schweinepest anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Zu diesem Zweck erstellt die zuständige oberste Landesbehörde einen Impfplan, der insbesondere Angaben über das Impfgebiet, den Umfang der Impfmaßnahmen und die Sperrmaßnahmen für Schweine und ihre Erzeugnisse enthält.

(2) Im Fall einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 gilt für das Impfgebiet Folgendes:

  1. 1.

    Für die Dauer der Anordnung muss der Besitzer bei der Impfung die erforderliche Hilfe leisten und Schweine, die gegen die Schweinepest geimpft worden sind, unverzüglich und deutlich sichtbar durch Ohrmarken mit den Buchstaben "I. SP" als geimpft kennzeichnen. Die zuständige Behörde kann an Stelle der Kennzeichnung durch Ohrmarken bei Mastschweinen, die aus dem Betrieb nur zur Schlachtung abgegeben werden, eine Körpertätowierung in der Schulterblattregion oder Ohrtätowierung genehmigen oder anordnen.

  2. 2.

    Für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet vom Tag der Beendigung der Impfung an,

    1. a)

      dürfen geimpfte Tiere außer zur sofortigen Schlachtung in einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Schlachtstätte nicht aus dem Impfgebiet verbracht werden;

    2. b)

      darf frisches, für den menschlichen Genuss bestimmtes Fleisch, das von geimpften Tieren erschlachtet wird, nur

      1. aa)

        zum Zwecke des innerstaatlichen Handelsverkehrs abgegeben werden oder

      2. bb)

        so gestempelt werden, dass erkennbar ist, dass es nur zur Herstellung von Fleischerzeugnissen verwendet werden darf (Stempelaufdruck nach dem Anhang der Richtlinie 72/461/EWG).