§ 35 ThürSchulG - Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrer, der Erzieher und der Sonderpädagogischen Fachkräfte

Bibliographie

Titel
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Amtliche Abkürzung
ThürSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Die wissenschaftliche und künstlerische Ausbildung der Lehrer erfolgt an Universitäten oder vergleichbaren Hochschulen. Sie schließt mit der Ersten Staatsprüfung für ein schulartbezogenes Lehramt ab. Die pädagogisch-praktische Ausbildung der Lehrer erfolgt nach der Ersten Staatsprüfung in einem zweijährigen schulartbezogenen Vorbereitungsdienst an Studienseminaren und Ausbildungsschulen. Sie schließt mit der Zweiten Staatsprüfung ab.

(2) Fort- und Weiterbildung der Lehrer, der Erzieher und der Sonderpädagogischen Fachkräfte dient der beruflichen Qualifizierung sowie der weiteren Demokratisierung und inneren Erneuerung der Schule. Sie wird vom Thüringer Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien organisiert beziehungsweise koordiniert. Die Einbeziehung freier Träger ist möglich.

(3) Näheres zur Lehrerausbildung sowie zur Prüfungsordnung für das Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Regelschulen, Gymnasien und an berufsbildenden Schulen und zu den Abschlüssen wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt. Entsprechendes gilt für staatliche Prüfungen, die für die Tätigkeit als Lehrer erforderlich sind und nicht als Lehramtsprüfung abgelegt werden.