§ 16 HWaG - Benutzungsbedingungen und Auflagen
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
- Amtliche Abkürzung
- HWaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Benutzungsbedingungen und Auflagen sind insbesondere zulässig, um
- 1.
nachteilige Wirkungen zu verhüten oder auszugleichen
- a)
für den Wasserhaushalt und die Trinkwasserversorgung,
- b)
für Natur und Landschaft, insbesondere die Pflanzen- und Tierwelt,
- c)
für die Sicherheit und Ordnung auf den Gewässern,
- d)
für die Gesundheit der Bevölkerung, das Wohnungs- und Siedlungswesen, das Stadtbild und den Hochwasserschutz,
- e)
für die gewerbliche Wirtschaft, die Land- und Forstwirtschaft, den Gartenbau, den Verkehr, den Bergbau und die Fischerei.
- 2.
die sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen.
(2) Wird eine Erlaubnis oder Bewilligung zur Wasserentnahme erteilt, so kann auferlegt werden, das gebrauchte Wasser zurückzuleiten. Es können außerdem Maßnahmen angeordnet werden, die erhebliche, nachhaltige oder überörtliche Auswirkungen auf den Naturhaushalt und die Landschaft verhüten.