§ 22f UStG - Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes (1)
Bibliographie
- Titel
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Amtliche Abkürzung
- UStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-10-14
§ 22f UStG eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338), anzuwenden ab dem 1. Januar 2019 - siehe Artikel 20 Absatz 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018.
Das Bundesministerium der Finanzen teilt den Beginn des Datenabrufverfahrens nach § 22f Absatz 1 Satz 6 durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben mit. Gleiches gilt für die Festlegung des Kalenderjahres, ab dem Daten nach § 22f Absatz 3 auf Anforderung zu übermitteln sind. Bis zur Einführung des Datenabrufverfahrens nach § 22f Absatz 1 Satz 6 ist die Bescheinigung dem liefernden Unternehmer in Papierform zu erteilen - siehe Anwendungsvorschrift § 27 Absatz 25 Satz 1 bis 3 UStG 2005.
(1) 1Der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes im Sinne des § 25e Absatz 5 und 6 hat für Lieferungen eines Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden sind und bei denen die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet, Folgendes aufzuzeichnen:
- 1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des liefernden Unternehmers,
- 2.
die dem liefernden Unternehmer von dem nach § 21 der Abgabenordnung zuständigen Finanzamt erteilte Steuernummer und soweit vorhanden die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
- 3.
das Beginn- und Enddatum der Gültigkeit der Bescheinigung nach Satz 2,
- 4.
den Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung sowie den Bestimmungsort und
- 5.
den Zeitpunkt und die Höhe des Umsatzes.
2Der Nachweis über die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist vomBetreiber durch eine imZeitpunkt der Lieferung des Unternehmers gültige, auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung über die steuerliche Erfassung des für den liefernden Unternehmer zuständigen Finanzamts zu führen. 3Die Bescheinigung wird auf Antrag des liefernden Unternehmers vom zuständigen Finanzamt erteilt. 4Unternehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, haben spätestens mit der Antragstellung nach Satz 3 einen Empfangsbevollmächtigten im Inland (§ 123 der Abgabenordnung) zu benennen. 5§ 123 Satz 4 der Abgabenordnung gilt nicht. 6Die für den liefernden Unternehmer örtlich zuständige Finanzbehörde speichert die Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und stellt diese zum Datenabruf bereit. 7Der Antragsteller ist über die Verarbeitung der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Daten durch die Finanzhörde nach Satz 6 zu informieren.
(2) 1Erfolgt die Registrierung auf dem elektronischen Marktplatz des Betreibers nicht als Unternehmer, gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 und 5 entsprechend. 2Zusätzlich ist das Geburtsdatum aufzuzeichnen.
(3) 1Der Betreiber hat die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 auf Anforderung des Finanzamts elektronisch zu übermitteln. 2Stellt die Finanzbehörde ein Sammelauskunftsersuchen (§ 93 Absatz 1a Satz 1 der Abgabenordnung), findet § 93 Absatz 1a Satz 2 der Abgabenordnung keine Anwendung.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Ausgestaltung des Datenabrufverfahrens nach Absatz 1 Satz 6, zur Verarbeitung und Weiterverarbeitung der in diesem Verfahren erhobenen Daten sowie zum Datenübermittlungsverfahren nach Absatz 3 zu erlassen.