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§ 83 BbgKVerf - Gesamtabschluss, Konsolidierungsbericht

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

(1) Der Jahresabschluss der Gemeinde ist mit den nach Handels-, Eigenbetriebs- oder Haushaltsrecht aufzustellenden Jahresabschlüssen

  1. 1.

    der Unternehmen nach § 92 Abs. 2, an denen die Gemeinde beherrschend (§ 290 des Handelsgesetzbuches) oder mindestens maßgeblich (§ 311 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuches) beteiligt ist; für mittelbare Beteiligungen gilt § 290 des Handelsgesetzbuches,

  2. 2.

    anderer Unternehmen nach § 92 Abs. 2 Nr. 4, die von der Gemeinde gemeinsam mit Dritten geführt werden (Gemeinschaftsunternehmen), und

  3. 3.

    der Zweckverbände nach dem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg, bei denen die Gemeinde Mitglied ist; ausgenommen sind Zweckverbände, die ausschließlich Beteiligungen an Sparkassen halten,

zu konsolidieren. Eine Konsolidierung mit Sparkassen erfolgt nicht.

(2) Der Stichtag für den Gesamtabschluss ist auf den 31. Dezember des betreffenden Haushaltsjahres (§ 82 Abs. 1) zu legen. Soweit die Jahresabschlüsse nach Absatz 1 Satz 1 zum Zeitpunkt der Erstellung des Gesamtabschlusses der Gemeinde gemäß Absatz 5 nicht geprüft wurden oder keiner Prüfungspflicht unterliegen, sind jeweils die erstellten ungeprüften Jahresabschlüsse zur Konsolidierung heranzuziehen. Die Jahresabschlüsse müssen nicht in die Konsolidierung einbezogen werden, wenn sie für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln, von geringer Bedeutung sind.

(3) Die Jahresabschlüsse der Unternehmen unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde sind entsprechend den §§ 300 bis 309 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren; eine Konsolidierung gemäß § 301 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Handelsgesetzbuches ist dabei nicht zulässig. Die Jahresabschlüsse der Unternehmen unter maßgeblichem Einfluss der Gemeinde, der Gemeinschaftsunternehmen und der Zweckverbände sind entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren; eine Konsolidierung gemäß § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Handelsgesetzbuches ist dabei nicht zulässig.

(4) Der Gesamtabschluss besteht aus:

  1. 1.

    der Gesamtergebnisrechnung,

  2. 2.

    der Gesamtfinanzrechnung,

  3. 3.

    der Gesamtbilanz und

  4. 4.

    dem Konsolidierungsbericht.

Dem Gesamtabschluss sind als Anlagen beizufügen:

  1. 1.

    der Gesamtanhang,

  2. 2.

    die Gesamtanlagenübersicht,

  3. 3.

    die Gesamtforderungsübersicht,

  4. 4.

    die Gesamtverbindlichkeitenübersicht und

  5. 5.

    der Beteiligungsbericht, soweit dieser nicht gemäß § 82 Abs. 2 erstellt wurde.

(5) Der Kämmerer stellt den Entwurf des Gesamtabschlusses mit seinen Anlagen auf und legt den geprüften Gesamtabschluss dem Hauptverwaltungsbeamten zur Feststellung vor. Der Hauptverwaltungsbeamte leitet den von ihm festgestellten Gesamtabschluss mit seinen Anlagen der Gemeindevertretung rechtzeitig zur Beschlussfassung nach Absatz 6 zu.

(6) Die Gemeindevertretung beschließt über den geprüften Gesamtabschluss bis spätestens zum 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres; zugleich entscheidet sie in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten. Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung oder spricht sie diese mit Einschränkungen aus, so hat sie dafür die Gründe anzugeben.

(7) Die Beschlüsse über den Gesamtabschluss und die Entlastung sind nach den für Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. Der Gesamtabschluss ist mit seinen Anlagen unverzüglich nach Beschluss der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Der Beschluss über die Entlastung ist der Kommunalaufsichtsbehörde mitzuteilen.

(8) Soweit sich nach der Erstellung des Gesamtabschlusses oder nach der Beschlussfassung über den Gesamtabschluss bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Jahresabschlüssen Veränderungen ergeben, die erhebliche Auswirkungen auf die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- oder Finanzgesamtlage der Gemeinde haben oder haben können, hat der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeindevertretung hierzu unverzüglich zu berichten und einen Beschluss der Gemeindevertretung über diesen Bericht herbeizuführen. Der Bericht und der Beschluss der Gemeindevertretung sind der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Sätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung, soweit sich die wirtschaftliche Situation eines der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Unternehmen oder einer der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Zweckverbände im laufenden Haushaltsjahr unvorhergesehen verschlechtert, sodass unmittelbare und erhebliche Wirkungen für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde entstehen oder entstehen werden.