§ 1 GebG NRW - Gegenstand des Gesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- GebG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2011
(1) Gegenstand dieses Gesetzes sind die Kosten, die als Gegenleistung
- 1.für die besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlungen) einer Behörde des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter Aufsicht des Landes stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
- 2.für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen des Landes und der unter Aufsicht des Landes stehenden nicht kommunalen juristischen Personen des öffentlichen Rechts in der Form von Verwaltungsgebühren (Nummer 1), Benutzungsgebühren (Nummer 2) und Auslagenerstattung erhoben werden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht,
- 1.
soweit Kosten Gegenstand besonderer Regelung durch Gesetz, auf Grund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag sind,
- 2.
für die Kosten
- 1.
der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Angelegenheiten ihrer Selbstverwaltung,
- 2.
der Gerichte,
- 3.
der Behörden der Justizverwaltung und der Gerichtsverwaltung.
Pflichtaufgaben nach Weisung gelten nicht als Angelegenheiten der Selbstverwaltung im Sinn von Nummer 2.1.
(3) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.