§ 86 SGB III - Anerkennung für die Weiterbildungsförderung
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB III
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-3
(1) Die Anerkennung einer Maßnahme für die Weiterbildungsförderung setzt voraus, daß das Arbeitsamt vor Beginn festgestellt hat, daß
- 1.
die Maßnahme den Zielen der Weiterbildungsförderung entspricht,
- 2.
die Dauer der Maßnahme angemessen ist,
- 3.
der Träger der Maßnahme die erforderliche Leistungsfähigkeit besitzt,
- 4.
die Maßnahme nach
- a)
Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und der Lehrkräfte und
- b)
Gestaltung des Lehrplans, Unterrichtsmethode und der Güte der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel
eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten läßt,
- 5.
die Maßnahme angemessene Teilnahmebedingungen bietet,
- 6.
die Maßnahme mit einem Zeugnis abschließt, das Auskunft über den Inhalt des vermittelten Lehrstoffs gibt,
- 7.
die Maßnahme nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant und durchgeführt wird und die Kosten angemessen sind und
- 8.
die Maßnahme nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist.
(2) Soweit andere fachkundige Stellen das Vorliegen einzelner Voraussetzungen, die für die Anerkennung erheblich sind, festgestellt haben, kann das Arbeitsamt insoweit von eigenen Feststellungen absehen.
(3) Die Anerkennung für die Weiterbildungsförderung ist ausgeschlossen, wenn eine Förderung von Arbeitnehmern bei Teilnahme an dieser Maßnahme nicht zu erwarten ist.