§ 401 AO - Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbstständigen Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Abgabenordnung (AO)
- Amtliche Abkürzung
- AO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-1-3
Die Finanzbehörde kann den Antrag stellen, die Einziehung selbstständig anzuordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbstständig festzusetzen (§§ 435, 444 Abs. 3 der Strafprozessordnung).