§ 29 EStDV 1990 - Anzeigepflichten bei Versicherungsverträgen und Bausparverträgen
Bibliographie
- Titel
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1990 (EStDV 1990)
- Amtliche Abkürzung
- EStDV 1990
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-1-1
(1) 1Der Sicherungsnehmer hat nach amtlich vorgeschriebenem Muster dem für die Veranlagung des Versicherungsnehmers nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt, bei beschränkter Steuerpflicht des Versicherungsnehmers dem für die Veranlagung des Sicherungsnehmers zuständigen Finanzamt (§§ 19, 20 Abgabenordnung) unverzüglich die Fälle anzuzeigen, in denen Ansprüche aus Versicherungsverträgen nach dem 13. Februar 1992 zur Tilgung oder Sicherung von Darlehn eingesetzt werden. 2Satz 1 gilt entsprechend für das Versicherungsunternehmen, wenn der Sicherungsnehmer Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland hat. 3Werden Ansprüche aus Versicherungsverträgen von Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes), zur Tilgung oder Sicherung von Darlehn eingesetzt, sind die Sätze 1 und 2 nur anzuwenden, wenn die Darlehn den Betrag von 50.000 Deutsche Mark übersteigen.
(2) Das Versicherungsunternehmen hat dem für seine Veranlagung zuständigen Finanzamt (§ 20 Abgabenordnung) unverzüglich die Fälle anzuzeigen, in denen bei vor dem 1. Januar 1975 abgeschlossenen Versicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag, soweit dieser nach dem 31. Dezember 1966 geleistet worden ist (§ 52 Abs. 13a Satz 2 des Gesetzes), sowie bei nach dem 31. Dezember 1974 abgeschlossenen Rentenversicherungsverträgen ohne Kapitalwahlrecht gegen Einmalbeitrag (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 des Gesetzes) vor Ablauf der Vertragsdauer
- 1.die Versicherungssumme ganz oder zum Teil ausgezahlt wird, ohne dass der Schadensfall eingetreten ist oder in der Rentenversicherung die vertragsmäßige Rentenleistung erbracht wird oder
- 2.der Einmalbeitrag ganz oder zum Teil zurückgezahlt wird.
(3) 1Die Bausparkasse hat dem für ihre Veranlagung zuständigen Finanzamt (§ 20 Abgabenordnung) unverzüglich die Falle anzuzeigen, in denen bei Bausparverträgen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 des Gesetzes) vor Ablauf von zehn Jahren seit dem Vertragsabschluss
- 1.die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt wird,
- 2.geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt werden oder
- 3.1Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum Teil abgetreten oder beliehen werden. 2Ist im Fall der Abtretung von Ansprüchen aus dem Bausparvertrag die Nachversteuerung auf Grund einer Erklärung des Erwerbers (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 letzter Satz) ausgesetzt worden, so hat die Bausparkasse dem Finanzamt eine weitere Anzeige zu erstatten, falls der Erwerber über den Bausparvertrag entgegen der abgegebenen Erklärung verfügt.
2Das gilt nicht in den Fällen des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Buchstaben a und c bis e des Gesetzes.
(4) Der Steuerpflichtige hat dem für seine Veranlagung zuständigen Finanzamt (§ 19 Abgabenordnung) die Abtretung und die Beleihung (Absätze 1 bis 3) unverzüglich anzuzeigen.
(5) Ansprüche aus einem Bausparvertrag sind beliehen, wenn sie sicherungshalber abgetreten oder verpfändet werden und die zu sichernde Schuld entstanden ist.
(6) 1Als völlig erwerbsunfähig (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe c des Gesetzes) gilt ein Steuerpflichtiger oder sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 95. 2Die völlige Erwerbsunfähigkeit ist durch einen Ausweis nach dem Schwerbehindertengesetz oder durch einen Bescheid der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde nachzuweisen.