§ 66 SächsLKrO - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsLKrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 231-2
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund von
- 1.
§ 3 Abs. 1 erlassenen Satzung über die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung,
- 2.
§ 12 erlassenen Satzung über den Anschluss- und Benutzungszwang
zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise.