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§ 66 SächsLKrO - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO)
Amtliche Abkürzung
SächsLKrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
231-2

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund von

  1. 1.

    § 3 Abs. 1 erlassenen Satzung über die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung,

  2. 2.

    § 12 erlassenen Satzung über den Anschluss- und Benutzungszwang

zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise.