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§ 11 GerOrgG - Erweiterte Zuständigkeit einer Kammer

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Gliederung und die Bezirke der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz - GerOrgG -)
Amtliche Abkürzung
GerOrgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
300-1

Das fachlich zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Bezirk einer Kammer eines Sozialgerichts sich auf die Bezirke anderer Sozialgerichte erstreckt.